Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Reifen, Achse, Deichsel, Bremse, Beleuchtungseinrichtung, TÜV, StVO, Versicherung
tomruevel_neu
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von tomruevel_neu »

Moin,

was dann dem Faktor 0,8 entspricht!!??
neja
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von neja »

Ulli_39 hat geschrieben: 23.07.2021, 13:40 Hier mein Eintrag:

TrollSchein.JPG

Grüße aus RE
Ulli
wieder mal ein Beispiel, wie durch unnötige Zusatz-Angaben, die 100km/h-Nutzung überflüssigerweise eingeschränkt wird:

Dadurch dass das Mindestleergewicht des ZugFz fest mit 1250kg im WoWa-Schein angegeben wurde, darf ein leichteres ZugFz (ab 1000kg) mit zugel. Anhänger-ESP diesen WoWa in D nicht mit 100km/h ziehen, obwohl dies laut 9. AusnahmeVO der STVO grundsätzlich zulässig ist.

Also, entweder schreibt man diese zusätzliche Möglichkeit auch noch in den Schein oder man unterlässt derartige überflüssige Eintragungen grundsätzlich....
Der Hinweis, dass der WoWa gem. 9. Ausnahme-VO der STVO für 100km/h geeignet ist, reicht voll und ganz. keiner zwingt den Prüfer, sich durch unüberlegte Hinweise im Fz-Schein zu verewigen.

Wenn lediglich der Hinweis auf die Eignung im Schein vorhanden wäre, könnte der Besitzer zudem den WoWa selbst mit einer Antischlingerkupplung ausrüsten, die eine ABE hat, so dass danach jeder Pkw mit ABS ab 1000kg Leergewicht den WoWa in D mit 100km/h ziehen dürfte.
Auch diese Variante ist jetzt, aufgrund der überflüssigen Eintragung nicht möglich, bzw. muss der Besitzer des WoWa nach Anbau der ASK erneut zum TÜV und danach zur Zulassungsstelle, damit der Fz-Schein entsprechend geändert wird.
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tomruevel_neu
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von tomruevel_neu »

Moin,

offenbar fehlt dem Caravan die Stabilisierungseinrichtung (die wäre ja sonst eingetragen). Und wenn der Caravan auch noch eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit < 100kmh hat (wovon bei dem Baujahr auszugehen ist).
Insofern ist der Eintrag gar nicht anders zu machen.

Zusätzlich hätte natürlich dabei stehen können, das mit Stabilisierungseinrichtung im Auto (Anhänger ESP) nach Norm ein anders Gewicht gilt.
Dies wäre aber nur möglich wenn der Caravan den Absatz d in der 9. Ausnahmeverordnung erfüllt (bauartbedingte Höchgeschwindigkeit mindestens 100kmh (was er aufgrund des Baujahrs wahrscheinlich nicht erfüllt).
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von Ulli_39 »

Es ist schon korrekt bestimmte Einschränkungen vorzunehmen. Fiat Panda mit Troll !!!! Einen allgemeingültigen Eintrag wird es nicht geben. Nicht jedes Fahrzeug darf und kann einen Anhänger ziehen. Einigen Neuwagen dürfen gar keine Hänger mehr ziehen. Ein Lexus UX Kompakt-SUV darf maximal nur 750 Kilogramm ziehen, während ein 400 PS starker i-Pace Elektro-SUV von Jaguar gar keine Anhängelast hat. Nun zum Fragesteller: Nimm die Kopie als Vorlage mit zu deinem nächsten TÜV-Termin.
Grüße aus RE
Ulli
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http://www.eriba-touring-club.de/ETC-Fo ... p?id=33738
neja
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von neja »

tomruevel_neu hat geschrieben: 25.07.2021, 12:34 Moin,

offenbar fehlt dem Caravan die Stabilisierungseinrichtung (die wäre ja sonst eingetragen). Und wenn der Caravan auch noch eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit < 100kmh hat (wovon bei dem Baujahr auszugehen ist).
Insofern ist der Eintrag gar nicht anders zu machen.

Zusätzlich hätte natürlich dabei stehen können, das mit Stabilisierungseinrichtung im Auto (Anhänger ESP) nach Norm ein anders Gewicht gilt.
Dies wäre aber nur möglich wenn der Caravan den Absatz d in der 9. Ausnahmeverordnung erfüllt (bauartbedingte Höchgeschwindigkeit mindestens 100kmh (was er aufgrund des Baujahrs wahrscheinlich nicht erfüllt).
Eine allgemeine Eignung für 100km/h muss der WoWa bei der Prüfung zur Eignung gem 9.AVO gehabt haben, sonst würde (hoffentlich) kein TÜV-Prüfer auf die Idee kommen, diesen WoWa ausgerechnet nur für Deutschland die Genehmigung zu erteilen, auf bestimmten Straßen 100km/h fahren zu dürfen und sich damit gegen die Herstellerfreigabe zu stellen.
Das Thema hatten wir doch schon.
Die STVO kann eine grundsätzliche Zulassung (STVZO) nicht aushebeln, auch wenn dies in der 9.AVO etwas unglücklich beschrieben wurde.

Wenn der Anhänger vom Hersteller nicht für mindestens 100km/h freigegeben ist, muss er laut STVZO §30 ein Schild am Heck tragen, welches die Höchstgeschwindigkeit auf den vom Hersteller freigegebenen Wert einschränkt. Das beißt sich dann irgendwie mit dem 100km/h-Schild, welches er immer (auch bei Faktor 0,8) am Heck haben muss, wenn er gem. der 9.AVO geeignet ist.
Zuletzt geändert von neja am 26.07.2021, 11:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von neja »

Ulli_39 hat geschrieben: 25.07.2021, 12:56 Es ist schon korrekt bestimmte Einschränkungen vorzunehmen. Fiat Panda mit Troll !!!! Einen allgemeingültigen Eintrag wird es nicht geben. Nicht jedes Fahrzeug darf und kann einen Anhänger ziehen. Einigen Neuwagen dürfen gar keine Hänger mehr ziehen. Ein Lexus UX Kompakt-SUV darf maximal nur 750 Kilogramm ziehen, während ein 400 PS starker i-Pace Elektro-SUV von Jaguar gar keine Anhängelast hat. Nun zum Fragesteller: Nimm die Kopie als Vorlage mit zu deinem nächsten TÜV-Termin.
Grüße aus RE
Ulli
Welche Einschränkungen es für 100km/h mit Anhänger in D gibt, regelt die 9.AVO der STVO....die müssen (auch nicht teilweise) unter Bemerkungen in der Zulassungsbescheinigung des WoWa wiederholt werden.
Der Hinweis auf diese Eignung hätte genügt und würde zu keinen überflüssigen Einschränkungen führen.

Entweder führt man alle Bedingungen auf, was aus Platzgründen bei der Zulassungsbescheinigung eher unpraktikabel sein dürfte oder man bestätigt lediglich, die Eignung gem. der Verordnung. Das teilweise Nennen von Bedingungen, reicht i.d.R nicht aus und kann, wie in diesem Fall, sogar zu Einschränkungen führen.
Für die vollständigen Bedingungen dieser Verordnung gibt es Merkblätter.
Nur anhand der verlinkten Zulassungsbescheinigung kann der Fahrer z.B. nicht wissen, dass er auf das Reifenalter achten muss, was ebenfalls eine Bedingung der 9.AVO ist. Von daher ist die verlinkte Eintragung nicht mal in Bezug auf die wenigen Dinge, die der Fahrer vor jeder Fahrt beachten muss, vollständig.

Dieser WoWa hat (hatte bei der TÜV-Prüfung) offenbar keine Antischlingerkupplung und deshalb kommt gem. 9.AVO der Gewichtsfaktor 0,8 zum Tragen, sofern das ZugFz kein zugelassenes Anhänger-ESP besitzt.
Wenn das ZugFz aber Anhänger-ESP besitzt, kann auch bei diesem WoWa vom Gewichtsfaktor 1,0 Gebrauch gemacht werden und daher reicht es laut der Ausnahmeverordnung eben, wenn das Leergewicht des Zug-Fz mindestens 1000kg beträgt.

Dass das Zug-Fz in dem Fall zusätzlich "in jedem Fall" eine Mindestanhängelast von 1000kg haben muss, steht auch in der 9.AVO. Von daher dürften viele Kleinwagen ohnehin ausgeschlossen sein.

Falls aber ein Kleinwagen mindestens 1000kg zul Anhängelast hat, mindestens 1000kg leer wiegt, ABS plus Anhänger-ESP besitzt, darf der diesen WoWa normalerweise mit 100km/h auf deutschen Autobahnen/Schnellstraßen ziehen.

In Österreich und in der Schweiz dürfte er das beispielsweise sogar, wenn kein Anhänger-ESP vorhanden ist. Selbst ABS ist dort m.E. keine Vorschrift.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von tomruevel_neu »

neja hat geschrieben: 26.07.2021, 10:54Wenn der Anhänger vom Hersteller nicht für mindestens 100km/h freigegeben ist, muss er laut STVZO §30 ein Schild am Heck tragen, welches die Höchstgeschwindigkeit auf den vom Hersteller freigegebenen Wert einschränkt.
Moin,

das gilt aber nur für Anhänger die erstmalig eine Betriebserlaubnis bekommen haben obwohl sie bauartbedingt nur 80kmh dürfen, nachdem Anhänger für eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100kmh gebaut sein müssen.

Die Anhänger die zu Zeiten, wo bauartbedingt noch keine 100kmh erlaubt sein mußten, müssen nicht mit dem "80" Schild gekennzeichnet sein.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von neja »

tomruevel_neu hat geschrieben: 26.07.2021, 18:37
neja hat geschrieben: 26.07.2021, 10:54Wenn der Anhänger vom Hersteller nicht für mindestens 100km/h freigegeben ist, muss er laut STVZO §30 ein Schild am Heck tragen, welches die Höchstgeschwindigkeit auf den vom Hersteller freigegebenen Wert einschränkt.
Moin,

das gilt aber nur für Anhänger die erstmalig eine Betriebserlaubnis bekommen haben obwohl sie bauartbedingt nur 80kmh dürfen, nachdem Anhänger für eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100kmh gebaut sein müssen.

Die Anhänger die zu Zeiten, wo bauartbedingt noch keine 100kmh erlaubt sein mußten, müssen nicht mit dem "80" Schild gekennzeichnet sein.
Im §30 STVZO kann ich diesen Unterschied nicht entdecken. Früher war die Kennzeichnung nicht notwendig, da es in D schlichtweg keine Möglichkeit gab, dass mehr als 80km/h für Anhänger durch die STVO zugelassen sein konnten.
Diese Möglichkeit gab es in D durch die STVO erst ab 1998 und von daher, ist es durchaus möglich, dass es den Passus des §30 STVZO mit dem gesonderten Geschwindigkeitsschild auch erst ab diesem Datum gibt und dann gilt er natürlich für alle Anhänger, die darunter fallen.
Warum sollten ältere Anhänger da eine Ausnahme machen?
Auch wenn es ein neuerer Anhänger wäre und der dieses 80er-Schild tragen müsste, würde es die Möglichkeit der 9.AVO der STVO 100km/h fahren zu dürfen ja grundsätzlich ausschließen, egal welcher Gewichtsfaktor zum Tragen kommt.
80Km/h Begrenzung gem. STVZO sind 80km/h Begrenzung. Daran kann eine Verordnung der STVO, also letztendlich lediglich eine Verkehrsvorschrift, nichts ändern.

Deshalb ist es m.E. "logisch":
Wenn ein Anhänger vom Hersteller nur für max. 80km/h zugelassen ist und es vom Hersteller bis jetzt keine Bescheinigung gibt, die etwas anderes aussagt, kann sich keine nationale STVO darüber hinweg setzen und dessen zul. Höchstgeschwindigkeit erhöhen.
Mit einem solchen Anhänger darf in keinem Land mehr als 80km/h gefahren werden.

Für die Möglichkeit, die eine nationale STVO bietet, unter bestimmten Voraussetzungen 100km/h fahren zu dürfen, muss das Fz als Grundvoraussetzung dafür vom Hersteller freigegeben sein.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von tomruevel_neu »

Moin,

so, also noch mal.

Der §30a STVZO wurde 1988 geändert.
Bis dahin mußten Anhänger für eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ausgelegt werden.
Diese Anhänger müssen auch nach der Änderung kein Schild haben.

Nach 1988 mußte dann auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100kmh ausgelegt werden.
Anhänger die das nicht erfüllten bekamen trotzdem eine Betriebserlaubnis, mit der Maßgabe hinten das 80kmh Schild drauf zu pappen.

Der aktuelle Gesetzestext legt ja die aktuelle Anforderungen fest.
Das hat aber nicht zur Folge, dass sich für Fahrzeuge die nach einen älteren Version des §en eine Betriebserlaubnis erhalten haben, jetzt irgendwelche Änderungen bekommen müsse.
Es gab seinerzeit in der Caravanpresse eine gewissen Aufregung weil man eben meinet, alle älteren Caravans müßten jetzt diesen Aufkleber haben.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von neja »

Ja, dass ist die Geschichte mit dem Schild...
Ob mit oder ohne Schild, wenn der Anhänger nur für 80km/h vom Hersteller ausgelegt ist und keine Änderungen erfolgten, darf man damit keine 100km/h fahren....egal was (irgend)eine STVO sagt.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von tomruevel_neu »

Moin,

genau das regelt die 9. Ausnahmeverordnung.

Und dort erinnere ich daran, dass nur im §1Abs. 1d für den Ahänger eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100kmh erforderlich ist.
Bei den Abs. 1a - c ist davon keine Rede.
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Re: Herstellerfreigabe Tempo 100km/h für Troll 1979

Beitrag von neja »

das ist eben ein Fehler....einen Anhänger per STVO für 100km/h zuzulassen, der vom Hersteller nur bis 80km/h freigegeben ist (und wo eventuell sogar max 80km/h auf der Achse steht), sollte normal nicht möglich sein.
Nicht umsonst verlangen ja viele Prüfstellen bei der Zulassung von Uralt-Anhängern eine Herstellerbescheinigung, dass der Anhänger bis 100km/h geeignet ist.
Solange die nicht vorhanden ist, erfolgt, sinnvoller Weise, gar keine Bescheinigung gem. der 9.AVO.

Einige Prüfer können offenbar noch selbstständig denken....
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