neja hat geschrieben: ↑16.02.2019, 09:50
Da der Wohnwagen nur zusammen mit einem einzigen ZugFz für 100km/h zugelassen war (Kombination), gab es i.d.R. keine entsprechenden Einträge in die beiden Fahrzeugscheine.
man bekam stattdessen eine "Bestätigung und Bescheinigung" in der der TÜV zum einen bescheinigt, dass die aufgeführte Kombination gem. der 9.AVO geeignet ist und zum anderen die Zulassungsstelle bestätigt, dass die aufgeführte Kombination gem. der 9.AVO für 100km/h dann auch zugelassen ist.
Dieses Dokument musste unbedingt mit geführt werden, wenn man von der 9.AVO Gebrauch machen wollte (und es würde auch heute noch gelten, wenn dieser bestimmte Zugwagen zum Ziehen verwendet werden würde)
Wenn die "Bestätigung/Bescheinigung" mitgeführt wird, gilt diese mit jedem Zugwagen - nicht nur mit dem aus der damaligen Kombination!
.
.
. § 7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind,behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
Sachs 3466 hat geschrieben: ↑16.02.2019, 11:52
jetz habe ich aber eher das Problem die 175SR 13 zu bekommen heißen ja jetzt 175 /80 R13 trotzdem Bin ich noch immer am Suchen
neja hat geschrieben: ↑16.02.2019, 09:50
Da der Wohnwagen nur zusammen mit einem einzigen ZugFz für 100km/h zugelassen war (Kombination), gab es i.d.R. keine entsprechenden Einträge in die beiden Fahrzeugscheine.
man bekam stattdessen eine "Bestätigung und Bescheinigung" in der der TÜV zum einen bescheinigt, dass die aufgeführte Kombination gem. der 9.AVO geeignet ist und zum anderen die Zulassungsstelle bestätigt, dass die aufgeführte Kombination gem. der 9.AVO für 100km/h dann auch zugelassen ist.
Dieses Dokument musste unbedingt mit geführt werden, wenn man von der 9.AVO Gebrauch machen wollte (und es würde auch heute noch gelten, wenn dieser bestimmte Zugwagen zum Ziehen verwendet werden würde)
Wenn die "Bestätigung/Bescheinigung" mitgeführt wird, gilt diese mit jedem Zugwagen - nicht nur mit dem aus der damaligen Kombination!
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. § 7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind,behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
Hast recht.
Dann ist ja noch ärgerlicher, dass er diese Bescheinigung nicht mehr hat....
Bevor ich den "Lappen" allerdings weiterhin mit herum schleppe, würde ich versuchen die Eintragung in die ZB1 mithilfe der Bescheinigung direkt bei der Zulassungsstelle zu bekommen. Das kostet, wenn die es denn machen, keine 15€.
Zuletzt geändert von neja am 16.02.2019, 17:44, insgesamt 3-mal geändert.
Sachs 3466 hat geschrieben: ↑16.02.2019, 11:52
jetz habe ich aber eher das Problem die 175SR 13 zu bekommen heißen ja jetzt 175 /80 R13 trotzdem Bin ich noch immer am Suchen
sind bei reifentiefpreis aber ausnahmslos verstärkte Versionen.
Den einzigen "normalen" 175R13 (Lastindex 86) habe ich bei "caravanreifen" gefunden. Den finde ich mit 83€ aber etwas überteuert.
...der Verlust is ärgerlich aber dafür gibt es ja unsere Ämter und an Hand einer Fahrgestellnummer lässt sich eine Eintragung/Freigabe doch noch feststellen!
Schrauber hat geschrieben: ↑04.02.2019, 22:57
Ummeldung ist schon noch notwendig, man kann aber das alte Kennzeichen behalten, auch wenn man in einen anderen Zulassungsbezirk zieht.
Moin Gemeinde,
das kann ich zumindest für eine Ummeldung von Schleswig-Holstein nach Berlin nicht bestätigen.
Troll dich, mach mal Urlaub, es grüßt: Der Trollmeister