Cherim hat geschrieben: ↑14.11.2018, 09:06
Das müssen wir jetzt erst mal verdauen und überlegen, ob es grundsätzlich vor diesem Hintergrund überhaupt sinnvoll ist auf WoWa umzusteigen.
Cherim hat geschrieben: ↑14.11.2018, 09:06
Das müssen wir jetzt erst mal verdauen und überlegen, ob es grundsätzlich vor diesem Hintergrund überhaupt sinnvoll ist auf WoWa umzusteigen.
Cherim hat geschrieben: ↑15.11.2018, 11:00
exakt steht unter 22:
WW.AHK LT. EGTG*TECHN.ZUL.GES-MASSE D. ZUGKOMBINATION:MAX.3010KG*
die zul Gespanngesamtmasse steht, wenn sie denn aufgeführt ist, im Schein immer unter Bemerkungen (22).
Einen weiteren Eintrag gibt es dazu unter Bemerkungen nicht?
Hast du schon mal in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) genau nach geforscht?
Mir ist aber schwach erinnerlich, dass es aufgrund eines PC Fehlers zu Falscheintragungen kam und die Ausleferung der Fahrzeuge sich extrem verschob. Wir mussten zwei Monate länger warten. Irgendwo hatte ich das gelesen. Aber ob das hier jetzt der Fall ist, keine Ahnung.
Ich finde es halt merkwürdig, dass es rein rechnerisch nicht ganz stimmig ist.
Aber ich bin da absolut Laie.
Cherim hat geschrieben: ↑15.11.2018, 10:45
Da steht unter 22 Bemerkungen das mit der zulässigen Gesamtmasse in Zugkombination von 3010 kg.
unter F1 steht die techn. zulässige Gesamtmasse mit 2010 kg.
Unter O1 steht Anhängelast gebremst 1300 kg
Da passt doch was nicht?
Das gibt es leider öfters, besonders gerne bei den Franzosen. Und das passt schon, auch wenn es schwer verständlich ist.
Dem Auto werden einfach in Summe maximal 3010 kg zugetraut. Das kann an der Motorleistung liegen, der Anfahrfähgikeit am Berg, dem Kühler der evtl. für die Lesitung zu klein dimensioniert ist oder was auch immer.
Im Klartext: Wenn Du alleine im Auto sitzt oder die zulässige Beladung nur teilweise ausnutzt darfst Du die 1300 kg dranhängen. In Summe darf der ganze ZUG aber nie mehr wiegen als die 3010 kg.
Cherim hat geschrieben: ↑15.11.2018, 11:00
exakt steht unter 22:
WW.AHK LT. EGTG*TECHN.ZUL.GES-MASSE D. ZUGKOMBINATION:MAX.3010KG*
die zul Gespanngesamtmasse steht, wenn sie denn aufgeführt ist, im Schein immer unter Bemerkungen (22).
Einen weiteren Eintrag gibt es dazu unter Bemerkungen nicht?
Hast du schon mal in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) genau nach geforscht?
Huch ... höre ich jetzt das erste mal. Wo finde ich das?
Cherim hat geschrieben: ↑15.11.2018, 11:00
exakt steht unter 22:
WW.AHK LT. EGTG*TECHN.ZUL.GES-MASSE D. ZUGKOMBINATION:MAX.3010KG*
die zul Gespanngesamtmasse steht, wenn sie denn aufgeführt ist, im Schein immer unter Bemerkungen (22).
Einen weiteren Eintrag gibt es dazu unter Bemerkungen nicht?
Hast du schon mal in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) genau nach geforscht?
Huch ... höre ich jetzt das erste mal. Wo finde ich das?
hoffentlich bei dir....die EU-Übereinstimmungsbescheinigung gehört zum Auto....
tourensauser hat geschrieben: ↑15.11.2018, 11:06
Das gibt es leider öfters, besonders gerne bei den Franzosen. Und das passt schon, auch wenn es schwer verständlich ist.
Eigentlich nicht. Damit darf man auch mal einen schweren Hänger ziehen, z.B. ein Boot oder einen Pferdehänger. Ansich ja gut, es ist sozusagen eine Ausnahmeregelung. Unredlich dagegen ist, diese Ausnahme als Anhängelast zu publizieren. Es müsste eigentlich die Anhängelast angegeben werden, die übrigbleibt bei voll beladenem Auto. Die könnte dann mit einem Stern versehen werden und dem Zusatz: "xxxx kg max. Anhängelast unter Einschränkung auf max. Zuggesamtgewicht yyyy kg."
Das wird ja ganz bewusst gemacht da sich die höhere Anhängelast besser liest.
Andere Hersteller machen das besser und transparenter.
Unser Caddy hatte eine eingetragene Anhängelast von 1350 kg im Schein. Im Feld 22 stand dann drin, dass man bei Steigungen von max. 8 % auch 1500 kg dranhängen darf. Hat jetzt zwar nichts mit Zuggesamtgewicht zu tun, ist aber eine ähnliche Situation und hier transparenter gestaltet.
Roman hat geschrieben: ↑15.11.2018, 12:11
es ist sozusagen eine Ausnahmeregelung.
nöö
die max. Anhängerlast wird nicht geändert.
Also der Boots- oder Gaul-Hänger darf nicht mehr wiegen, als der Wert in den Papieren (plus Stützlast).
Roman hat geschrieben: ↑15.11.2018, 12:11
Unredlich dagegen ist, diese Ausnahme als Anhängelast zu publizieren. Es müsste eigentlich die Anhängelast angegeben werden, die übrigbleibt bei voll beladenem Auto. Die könnte dann mit einem Stern versehen werden und dem Zusatz: "xxxx kg max. Anhängelast unter Einschränkung auf max. Zuggesamtgewicht yyyy kg."
Was soll das bringen?
Die Angaben sind doch vorhanden und reichen doch völlig aus.
Immer wenn unser Troll rumzickt, kommt mir C. Bukowski in den Sinn: "Find what you love and let it kill you."
Cherim hat geschrieben: ↑15.11.2018, 10:45
... zulässigen Gesamtmasse in Zugkombination von 3010 kg.
... techn. zulässige Gesamtmasse mit 2010 kg.
... Anhängelast gebremst 1300 kg
Da passt doch was nicht?
Doch.
Du hast die Wahl:
Im Extrenfall hat der beladene Anhänger die gesamten zulässigen 1300 kg - dann darf das Auto nur 1710 kg wiegen (in eurem Fall zufällig also nur FahrerIn+ BeifahrereIn + Hunde, sonst nix).
Anderes Extrem ist voll beladenes Auto mit 2010 kg, dann bleiben für den Anhänger nur max. 1000 kg, also möglicherweise keine Zuladung.
Und es geht alles dazwischen, also einen Teil "A" der Gesamtzuladung im Auto und den anderen Teil "B" im Wohnwagen. Dabei darf (die Zahlen von Neja vorausgesetzt) "A" + "B" insgesamt bis 300 kg sein.