Das wollte ich damit auch nicht infrage stellen, ich wollte im Gegenteil genau darauf hinweisen, dass die Angabe in der ABE der Kupplung keine Aussagekraft hat - im Gegensatz zu deinem ersten Zitat aus meinem vorangehenden Posting und im Einklang mit deinem zweiten[/quote]
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Du meinst ich soll jetzt Diskussionen mit Prüfstellen und der Zulassungsstelle führen, ob und wie Feld 13 nachträglich ausgefüllt werden kann? Das wird bestimmt lustig:Wenn man eine aktuelle Zulassungsbescheinigung hat, kann es gewiss nicht schaden, wenn man dafür sorgt, dass der Fz-Stützlastwert dort offiziell aufgeführt ist. Im früheren Fz-Schein war m.E. kein Feld für die Stützlast vorhanden. Fahrzeugscheine gibt es jetzt aber kaum noch und daher "kann" es durchaus zu Diskussionen führen, wenn in der ZB1 keine Stützlast eingetragen ist.
Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II Stand: März 2019, Seite 28 oben:
"Feld (13): Stützlast in kg
Es ist die Stützlast bzw. die Sattellast einzutragen. Der Wert ist aus dem CoC bzw. der Datenbestäti-gung zu übernehmen, und zwar aus dem
- bisherigen Fahrzeugbrief
- bei Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern aus Ziffer 16 “Zul. Achslast vorn”
- bei Sattelzugmaschinen die unter Ziffer 9 eingetragene Aufliegelast.
In anderen Fällen ist ein Strich ( - ) einzutragen."
Und ich habe gerade noch was Nettes entdeckt: In der Bedienungsanleitung meines Dokker stehen für ungebremste Anhänger 580 kg zulässige Anhängelast, in der ZB1 aber 615 (Feld 14). Über der Tabelle in der BA steht "Die angegebenen Werte gelten für das Basismodell ohne Optionen. Daher können sie je nach Ausstattung Ihres Fahrzeugs abweichen.
Wenden Sie sich an eine Vertragswerkstatt."