trolloholic hat geschrieben: ↑29.01.2021, 10:20
Moin
wir haben doch gerade heute einen , wenn nicht sogar den ETC-Rechtsbeirat auf Schweiz-Safari.
Kann der @Piratentroll nicht vor Ort mal für verständliche Kommunikation und Durchblick sorgen?
Ich traute es ihm zu...
32->107 km/h Gruß
trolloholic
Erst die Pflicht, dann die Kür!
Mein Termin findet gleich statt, danach werd ich mich mal bemühen.
Vorbildlich
ich wäre im Erfolgsfall geneigt,
Dir als Anerkennung und Aufwandsentschädigung eine halbe Toblerone zukommen zu lassen.
Oder zwei CH-Vignetten mit je 58 Stunden Restgültigkeit...
gute Rückreise!
trolloholic
Immer wenn unser Troll rumzickt, kommt mir C. Bukowski in den Sinn: "Find what you love and let it kill you."
Guck mal hier: https://www.vsz.ch/aktuelles/artikel/te ... utobahnen/
Leichte Motorwagen von maximal 3.5 T , dürfen mit einem Anhänger von maximal 3.5 T, 100 Kmh auf der Autobahn, fahren.
In der Bedienungsanleitung meines Troll steht: Max. zulässige Höchstgeschwindigkeit = 100 km/h
Für wie schnell dein Wohnwagen gebaut wurde, musst du wohl selber ausfindig machen und belegen.
Viel Erfolg
Auf der Rückfahrt konnte ich noch mit den Uniformierten an der Grenze über das Thema plauschen.
Schulterzucken. Wäre nicht ihr Aufgabenbereich.
Währen der Rückfahrt rief mich dann aber aufgrund meiner Anfrage vom Donnerstag in der falschen Abteilung jemand aus der Fachabteilung des schweizerischen Bundesjustizministeriums an.
Dessen Auskünfte, genauso wie die meinen, Stellen keine Rechtsberatung oder rechtsverbindliche Angaben dar, sondern lediglich Meinungen im Rahmen gutgemeinter Ratschläge.
Es sei so, dass alle der Bauart nach geeigneten Anhänger 100 km/h fahren dürfen. Der Fahrer, nicht der Halter, ist für den Nachweis beweispflichtig, auch im Haftungsfall.
Da die Schweiz nicht der EU angehört, brauchen die auch nix harmonisieren. Der Durchreisende stört eh nur den reibungslosen Verkehrsfluss.
Bei Fahrzeugen die bauartbedingt 100 km/h fahren dürfen, muss dies entweder in den mitgeführten internationalen Fahrzeugpapieren eingetragen oder vom Hersteller in der COC Bescheinigung angegeben sein. Wäre danach mitzuführen.
Bei älteren Anhängern, die bauartbedingt nicht 100 km/h fahren dürfen, wird wahrscheinlich eine Kennzeichnungspflicht eingeführt werden, ein rotumrandeter 80-Aufkleber. Steht aber noch nicht fest.
Der Deutsche 100er Aufkleber brauche nicht mehr verdeckt werden, ist den Schweizern aber ein Nullum trotz Siegel. Es gilt, was in den Papieren steht.
Das bedeutet auch, dass die Anhänger, die eine 100er Zulassung in den Papieren, aber keine 100er-Zulassung der Zulassungsstelle mit Aufkleber und Siegel haben, in der Schwitz trotzdem 100 km/ h fahren dürfen, wenn alle weiteren Kriterien, Reifen etc., erfüllt sind.
Die älteren Tourring dürfen sich wahrscheinlich nun zusätzlich zum Eintrittsaufkleber noch den netten 80er-Aufkleber anbringen. Da dürfte es aber ausreichen, den von innen an die Heckscheibe, soweit vorhanden, von innen mit Klebestreifen anzupappen.
Letztlich ist es das, was auch den Netzveröffentlichungen zu entnahmen war.
Bisher hab ich Schweiz ja als Reisziel und Durchreiseland grundsätzlich gemieden. Da ich ja nun sowieso schon den Eintritt für 2021 bezahlt habe, soweit es den Bus angeht, und man in diesem Jahr überhaupt ein Reiseziel finden muss, wo man hin kann und darf, wer weiß. Schön anzusehen war die Landschaft schon.
Glückauf!
„per aspera ad astra.“ Wahlspruch der Sternenflotte
@Piratentroll: Erst mal danke für dein Engagement und deinen Bericht!
Leider bleiben für mich immer noch Fragen offen. Zumal es ja "lediglich Meinungen im Rahmen gutgemeinter Ratschläge" sind.
Es fehlt also weiterhin die Information, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die hier und da formulierten Regeln basieren, die über den verlinkten Gesetzestext hinaus gehen, wenn es dafür denn überhaupt eine gesetzliche Grundlage gibt.
Aber ich bewege mich mal gedanklich innerhalb der "referierten" Aussagen: In Deutschland ist es Voraussetzung für die 100er-Zulassung, dass der Anhänger bauartbedingt für Tempo 100 geeignet ist. Die 100er-Zulassung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vermerkt, die ich mitführe. Also kann ich anhand der mitgeführten Papiere den Nachweis erbringen, dass mein Puck bauartbedingt 100 km/h fahren darf und das somit jetzt auch auf Autobahnen in der Schweiz. Indiz dafür wäre auch, dass die 100er-Plakette jetzt nicht mehr abgedeckt werden muss, weil sie nicht mehr der schweizerischen Regelung widerspricht.
Das ist vermutlich nur ein Randproblem irgendwelcher Oldtimer-Wohnwagen. Im Grunde geht es doch darum: Man darf in der Schweiz jetzt 100 km/h mit einem Anhänger bestimmter technischer Gegebenheiten fahren, eine davon ist, die Kiste muss auch für Tempo 100 gebaut und zugelassen sein im Rahmen irgendeiner ABE. Das muss nachweisbar sein, also muss es irgendwo stehen in den Papieren. Sonst könnte ja jeder Honk, der seinen 80-km/-Grünschnittbaumarkt-Anhänger mit Hundert über die Autobahn wirft, den Staat Schweiz verklagen, er habe das ja erlaubt. Jetzt mag es irgendwelche steinalten Wohnwägelchen geben, wo das nirgendwo vermerkt war und ist, bei mir z.B., die fallen dann halt aus der Regel raus, die haben Pech gehabt.
Schrauber hat geschrieben: ↑30.01.2021, 19:22Aber ich bewege mich mal gedanklich innerhalb der "referierten" Aussagen: In Deutschland ist es Voraussetzung für die 100er-Zulassung, dass der Anhänger bauartbedingt für Tempo 100 geeignet ist.
Moin,
das ist nicht so.
De bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100kmh kommt nur dann zum Tragen wenn man den Gewichtsfaktor 1,0 bei Caravan nutzen möchte.
Dann muß der Caravan die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gem. §30a STVZO vorweisen. 9. Ausnahmverordnung §1 Abs. 1d, Zitat: d)
für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 STVZO § 30a Abs. 2, Zitat:
(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
Bei Caravan die das nicht haben gibts dann nur den Gewichtsfaktor 0,8. 9. Ausnahmverordnung §1 Abs. 1b, Zitat: b)
für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
tomruevel_neu hat geschrieben: ↑30.01.2021, 20:07
... STVZO § 30a Abs. 2, Zitat:
(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
Dies Kennzeichnung habe ich noch nie an einem Touring gesehen, egal wie alt.
tomruevel_neu hat geschrieben: ↑30.01.2021, 20:07
... 9. Ausnahmverordnung §1 Abs. 1d, Zitat: d)
für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0
Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern fallen aber unter 1b.
Habe ich das richtig verstanden? Bei Anhängern, die nicht für 100 km/h zugelassen sind, darf ich trotzdem 100 km/h fahren, wenn der Gewichtsfaktor 0,8 zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gilt? Das wäre ja irre. Wenn der Hersteller des Anhängers sagt: 'Die Achse, die Lager halten nur bis 80 km/h, darüber zerlegt es das Ding', dann dürfte ich trotzdem mit einem BMW X4 damit 100 fahren? Kann ja nicht sein.
Ich verstehe die Diskussion hier nicht, ist doch alles klar und für mich verständlich formuliert. Entweder darf dein Wohnwagen, Bauartbedingt 100Kmh fahren und du kannst es belegen, oder du fährst eben nur 80 Kmh.
Solltest du belegen können dass dein Wohnwagen in Deutschland die 100er Zulassung hat, dann ist ja alles Gut.
Mehari hat geschrieben: ↑30.01.2021, 20:50
Ich verstehe die Diskussion hier nicht, ist doch alles klar und für mich verständlich formuliert. Entweder darf dein Wohnwagen, Bauartbedingt 100Kmh fahren und du kannst es belegen, oder du fährst eben nur 80 Kmh.
Solltest du belegen können dass dein Wohnwagen in Deutschland die 100er Zulassung hat, dann ist ja alles Gut.
Fast. Auch wenn du in D keine Zulassung für 100 hast, kannst du in der Schweiz 100 km/h fahren, wenn es in den Papieren steht!
„per aspera ad astra.“ Wahlspruch der Sternenflotte
Schrauber hat geschrieben: ↑30.01.2021, 20:16Dies Kennzeichnung habe ich noch nie an einem Touring gesehen, egal wie alt.
Moin,
Anhänger müssen gem §30a STVZO seit dem 01.01.1990 bauartbedingt für mindesten 100kmh gebaut werden.
Anhänger die nach dem 01.01.1990 für weniger als 100kmh bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit gebaut werden müssen mit dem Schildchen 80kmh gekennzeichnet werden.
D.h. alle die vorher für 80kmh gebaut wurden brauchen auch nicht gekennzeichnet werden.
Zuletzt geändert von tomruevel_neu am 30.01.2021, 23:13, insgesamt 1-mal geändert.