Moin,Schrauber hat geschrieben: ↑30.01.2021, 20:21Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern fallen aber unter 1b.tomruevel_neu hat geschrieben: ↑30.01.2021, 20:07 ...
9. Ausnahmverordnung §1 Abs. 1d, Zitat:
d)
für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0
es gibt in dem Text doch 2 Absätze die sich mit den unterschiedliche Faktoren beschäftigen.
Abs. 1b für Wohnanhänger und dem Faktor 0,8.
Abs. 1d für Anhänger die bereits bauartbedingt Tempo 100 geeignet sind ,
Zitat:
für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (= bauartbedingt bereits für 100kmh geeignet) entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b (=Wohnanhänger) auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c (Normale Anhänger) auf X = 1,2, wenn