Noch einmal. Ausgehend von
Damals hat mir der TÜV-Nord die Auskunft gegeben, dass die einmal genehmigte 100er-Zulassung auch weiterhin gilt. Der WW hat einmal diese Bedingungen erfüllt und gut is!
wollte ich deutlich machen, dass dies nach den mir gegebenen Auskünften nur bei Beibehaltung der Begrenzung des Verhältnisses auf 0,8 gilt.
Die alte Ausnahmeverordnung verlangte keine Stabilisierungseinrichtung. Sie ist im alten Gutachten nicht bestätigt, auch wenn sie vorhanden ist (so wurde die Erfordernis nach einem neuen Gutachten für eine 1:1 Freigabe vom hiesigen Straßenverkehrsamt und TÜV begründet. Vielleicht machen sie ja einen Fehler. Mir war es aber nachvollziehbar).
Die neue
1:1 Regelung verlangt sie zwingend, Massenverhältnis 0,8 geht weiterhin ohne (also zwei unterschiedliche Fälle).
"… für Anhänger… eine Erhöhung des Faktors auf
X = 1,0 … wenn … der Anhänger mit einer ...
Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger … oder … mit einem
anderen Bauteil oder einer
selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist… die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das
Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist … "